COLSMAN, SCHALKAU-TREß & KOLLEGE GbR
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Das Sächsische Finanzgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob erhaltene Provisionen von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen ein Entgelt für umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 8 d UStG darstellen (Az. 6 K 1079/20).
Von einem Treuhandunternehmen an das Bestattungsunternehmen für die Vermittlung dieser Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge gezahlte Provisionen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG seien umsatzsteuerfrei. Das ist dann der Fall, wenn ein Bestattungsunternehmen im Zusammenhang mit von ihm mit Kunden im Hinblick auf deren künftige Bestattung abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen zusätzlich Treuhandverträge vermittelt. Danach hinterlegen die Kunden das Entgelt für die künftige Bestattung bei dem Treuhandunternehmen und treten ihre Ansprüche gegen den Treuhänder zur Sicherung der künftigen Bestattungskosten an das Bestattungsunternehmen ab. Der Treuhänder legt dann die bei ihm eingezahlten Beträge verzinslich an, muss sie treuhänderisch verwalten und darf sie nur bei Vorlage der Sterbeurkunden der Kunden an das Bestattungsunternehmen auszahlen.
Die Vermittlung des Treuhandvertrags durch das Bestattungsunternehmen stelle keine Nebenleistung zum Bestattungsvorsorgevertrag dar, dessen spätere Leistungen einmal umsatzsteuerpflichtig sind.
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