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Der Bundesfinanzhof hat zur Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom in mehreren Blockheizkraftwerken Stellung genommen (Az. VII R 50/20). Zu entscheiden war, ob eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann besteht, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt. Fraglich erschien, ob ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12a StromStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht.
Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis sei jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a StromStV offenstehe.
Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV sei es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.
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