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Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg anhält, um seine Notdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug ins Rollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch, das wegrollende Fahrzeug aufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 1 U 1485/23).
An einem Abend im Oktober war ein Arbeitnehmer mit seinem Fahrzeug auf dem Weg zu einem Geschäftsessen. Er unterbrach die Fahrt, da er auf die Toilette musste. Er fuhr dazu in einen abschüssigen Waldweg. Er stieg aus, ohne dass er einen Gang einlegte oder die Handbremse betätigte, und verrichtete seine Notdurft. Das Fahrzeug kam währenddessen ins Rollen. Bei dem Versuch, das Fahrzeug aufzuhalten, geriet der Arbeitnehmer unter das Fahrzeug, wurde dort eingeklemmt und erstickte. Nachfolgend bestand Streit, ob ein Arbeitsunfall vorlag. Das Sozialgericht Stuttgart bejahte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der gesetzlichen Unfallversicherung. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Der Versicherungsschutz habe zu dem Zeitpunkt geendet, als der Arbeitnehmer in den Waldweg abbog, den Wagen anhielt und ausstieg. Zwar sei zutreffend, dass der Weg zur Verrichtung der Notdurft als versichert angesehen werde. Dies gelte aber nicht für die Notdurftverrichtung selbst. Der Versicherungsschutz hätte erst wieder mit Aufnahme des Wegs zum Geschäftsessen bestanden. Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch wieder ausnahmsweise aufgelebt, dass der Pkw sich in Bewegung setzte und der Arbeitnehmer versuchte, das Fahrzeug aufzuhalten. Zwar bestehe der Versicherungsschutz grundsätzlich fort, wenn auf einem versicherten Weg an dem Fahrzeug eine Störung auftritt und der Versicherte diese Störung zu beheben versucht. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Es sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer zur Verrichtung einer privatnützigen Tätigkeit ausgestiegen war. Eine Störung am Fahrzeug während einer solchen Unterbrechung sei dieser privat veranlassten Unterbrechung des Weges zuzuordnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung gar nicht aufgetreten wäre.
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